Trennung und Trennungsfolgen
Anhand welcher Kriterien wird der Hausrat geteilt?
Wie teilen wir vor einer räumlichen Trennung den Hausrat auf?
Der Anspruch der Eheleute auf Teilung des Hausrats besteht erst nach der tatsächlichen Trennung der Ehegatten.
Der Anspruch der Eheleute auf Teilung des Hausrats besteht erst nach der tatsächlichen Trennung der Ehegatten. Die häusliche Gemeinschaft muss aufgehoben sein. Es ist ratsam, bereits in einem möglichst frühen Stadium der Trennung für den Ehegatten, der aus der Ehewohnung ausgezogen ist, eine Regelung über die Aufteilung des Hausrates herbeizuführen, da sich dieser ansonsten Haushaltssachen zur Führung eines eigenen Haushaltes anschaffen muss und später kaum noch Interesse an einer Aufteilung des Hausrates besteht.
Gemäß § 1568b Abs. 2 BGB wird vermutet, dass die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafften Gegenstände gemeinsames Eigentum der Ehegatten geworden sind, unabhängig davon, wer diese bezahlt hat.
Die Aufteilung des Hausrates soll laut Gesetz nach den Erwägungen der Billigkeit erfolgen. Sofern ein Ehegatte minderjährige Kinder betreut, entspricht es zumindest der Billigkeit, dass er den Hausrat erhält, den er für die tägliche Betreuung der Kinder benötigt. Im Übrigen sollten Sie versuchen, eine einvernehmliche Aufteilung des Hausrates zu erzielen.