Kindesunterhalt

In welcher Höhe wird Kindesunterhalt geschuldet?

In welcher Höhe schulden Eltern Kindesunterhalt?

Der Unterhaltsanspruch für ein Kind regelt sich nach den §§ 1606 ff. BGB (Verwandtenunterhalt). Nach § 1610 BGB bemisst sich der angemessene Kindesunterhalt nach der Lebensstellung der Unterhaltsberechtigten.

Der Unterhaltsanspruch für ein Kind regelt sich nach den §§ 1606 ff. BGB (Verwandtenunterhalt). Nach § 1610 BGB bemisst sich der angemessene Kindesunterhalt nach der Lebensstellung der Unterhaltsberechtigten. Hierbei ist zu beachten, dass minderjährige und volljährige Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, keine eigene Lebensstellung haben. Sie leiten ihre Lebensstellung daher von den Kindeseltern ab.

 Die Lebensstellung eines minderjährigen Kindes oder sich in Ausbildung befindenden Kindes, das bei einem Elternteil lebt, richtet sich allein nach den Einkommen des Barunterhaltspflichtigen, daher nicht betreuenden Elternteils. Der betreuende Elternteil kommt seiner Unterhaltsverpflichtung nach, indem er das Kind pflegt, erzieht und betreut. Dies ändert sich erst mit der Volljährigkeit des Kindes, ab diesem Zeitpunkt bestimmt sich die Unterhaltspflicht nach einer Quote der Einkommensverhältnisse der Kindeseltern, unabhängig davon, in welchem Haushalt das Kind lebt.

Der Bedarf des Kindes ist nach dem unterhaltspflichtigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Hierbei ist dem Unterhaltspflichtigen das hälftige Kindergeld bereits bedarfsdeckend anzurechnen.

In den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle soll der allgemeine Bedarf des Kindes gedeckt werden. Dies bedeutet Kosten für Verpflegung, Kleidung und Schulmaterialien. Darüber hinaus kann ein Mehr- oder Sonderbedarf des Kindes vorliegen.