Ehegattenunterhalt

Ist eine Vereinbarung zum Ausschluss des Trennungsunterhalts wirksam?

Ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt ist unwirksam.

Ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt ist unwirksam. Dies ergibt sich aus den §§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 4, 1614 Abs. 1 BGB. Es steht Ihnen allerdings frei, in bestimmten Grenzen über die Höhe des Trennungsunterhalts Vereinbarungen zu treffen. Die Toleranzgrenze für die Vereinbarung der Trennungsunterhaltshöhe liegt hier zwischen 1/5 und 1/3. Vereinbarungen, keine Unterhaltsansprüche geltend zu machen, sind eine Umgehung der oben genannten Regelung und gleichfalls unwirksam, da sie auch auf einen Verzicht hinauslaufen.

Die konkreten Unterhaltshöhen lassen sich schwerlich verschriftlichen. Hierzu muss zunächst wieder das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Unterhaltsschuldners bestimmt werden. Unterhaltsrechtlich relevante Ausgaben werden in Abzug gebracht. Sodann kann eine konkrete Unterhaltshöhe bestimmt werden.