Internationales Familienrecht
Sind unterschiedliche Staatsangehörigkeiten der Ehegatten relevant?
Sind unterschiedliche Staatsangehörigkeiten der Ehegatten relevant?
Bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Ehegatten ist immer eine Prüfung der internationalen Zuständigkeit und des anzuwendenden Rechts durchzuführen.
Infolge der Globalisierung haben Familiensachen mit einem internationalen Bezug in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Nur wenige Kanzleien bieten eine umfangreiche Expertise, wenn es um das internationale Familienrecht geht.
Selbst mit einfachen Fragestellungen zur internationalen Zuständigkeit eines Landes und des anzuwendenden Rechts überfordert in der Praxis häufig viele Anwälte. So ist in der Praxis häufig die Fehlvorstellung anzutreffen, dass das anwendbare Scheidungsrecht sich nach dem Ort der Eheschließung richtet. Nicht selten wird in familienrechtlichen Scheidungsanträgen nicht zur internationalen Zuständigkeit und dem anwendbaren Recht vorgetragen.
Auch in Unterhaltssachen ist die internationale Zuständigkeit und das anzuwendende Recht zu prüfen. Zu den Themen des internationalen Familienrechts gehören auch die Themenbereiche der Kindesentführung. Das Haager Kinderentführungsprotokoll (HKÜ) regelt, wann ein Elternteil die Herausgabe eines Kindes von einem im Ausland lebenden Elternteil verlangen kann. Auch hier werden in der Praxis von vielen unwissenden Anwälten eklatante Fehler gemacht.
Bei dem HKÜ-Verfahren ist als erste wesentliche Voraussetzung zu prüfen, ob das Land, in das ein Elternteil mit dem minderjährigen Kind wechselte, Mitgliedsland des HKÜ ist. Anderenfalls kann ein Kinderentführungsverfahren nicht erfolgreich geführt werden.
Nicht erst beim Stellen des Scheidungsantrags, sondern bereits in einem Erstgespräch muss die wichtige Frage geklärt werden, welches Gericht für ein mögliches Scheidungsverfahren international zuständig ist. Wichtig zu wissen ist, dass durch europäische Verordnung bzw. internationalen Übereinkommen die Regeln des deutschen Familienrechts (§ 98 FamFG) verdrängt werden. Dies wird durch § 97 Abs. 1 Satz 2 FamFG ausdrücklich klargestellt.
Primär ist die internationale Zuständigkeit nach Brüssel II b-Verordnung zu ermitteln. Diese Verordnung ist in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Mitgliedsstaaten der Verordnung sind alle Mitgliedsstaaten der EU mit Ausnahme Dänemarks, welches sich an der justiziellen Zusammenarbeit nicht beteiligt.
Die Brüssel IIa-Verordnung weist allerdings keinen räumlich beschränkten Anwendungsbereich auf. Sie gilt also nicht nur im Verhältnis zu den Mitgliedsstaaten, sondern auch dann, wenn ein Beteiligter Staatsangehöriger eines anderen Staates (z.B. USA) ist oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.