Ehegattenunterhalt

Wann endet der Trennungsunterhalt?

Der Trennungsunterhaltsanspruch endet mit dem Tag der Rechtskraft der Scheidung.

Von dem Thema des Trennungsunterhalts ist der nacheheliche Unterhalt zu differenzieren. Der Trennungsunterhaltsanspruch endet mit dem Tag der Rechtskraft der Scheidung. Mit dem Tag der Rechtskraft der Scheidung endet die gegenseitige Fürsorge- und Einstandspflicht der Ehegatten, und die eigene Erwerbsobliegenheit der Ehegatten tritt in den Vordergrund. Dies bedeutet, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte gehalten ist, eine eigene Erwerbsobliegenheit aufzunehmen und selbst zu seinen Unterhalt beizutragen.

Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:

  • Unterhalt wegen Kinderbetreuung, § 1570 BGB

  • Unterhalt aufgrund des Alters, § 1571 BGB

  • Unterhalt aufgrund einer Krankheit, § 1572 BGB

  • Unterhalt aufgrund Arbeitslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB

  • Aufstockungsunterhalt, § 1573 Abs. 2 BGB

  • Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1574 Abs. 3 i.V.m. § 1573 Abs. 1 BGB

  • Billigkeitsunterhalt, § 1576 BGB.