Trennung und Trennungsfolgen

Wann liegt eine unbillige Härte für die Zuweisung der Ehewohnung vor?

Unbillige Härte als Voraussetzung für die Zuweisung der Ehewohnung?

Eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Wohnungszuweisung ist daher eine unbillige Härte für den in der Wohnung verbleibenden Ehegatten.

Gegenüber dem anderen Ehegatten liegt nach der Rechtsprechung eine unbillige Härte nur dann vor, wenn das Wohnen bleiben des anderen Ehegatten eine unerträgliche Belastung darstellt. Dies ist dann der Fall, wenn ein grob rücksichtsloses Verhalten vorhanden ist, ein neuer Lebenspartner in der Wohnung wohnt, körperliche Misshandlungen vorliegen, Alkoholmissbrauch vorhanden war, Drogenmissbrauch vorhanden war oder ein grob unbeherrschtes und unberechenbares Verhalten an den Tag gelegt wird.

Lediglich bei Unannehmlichkeiten, verbalen Aggressionen, Anschweigen des anderen Ehegatten oder fehlender Unterhaltsleistung kann kein Wohnungszuweisungsverfahren durchgeführt werden, da schlichtweg keine unbillige Härte vorhanden ist.

Gegenüber Kindern liegt eine unbillige bereits dann Härte vor, wenn ein Ehegatte Nutzungsregeln zur Nutzung der Ehewohnung missachtet, gravierende Auseinandersetzungen der Eheleute vor den Kindern vorhanden sind oder unerbittliche Streitigkeiten zwischen den Eltern vorliegen. Vorranging vor einem Wohnungszuweisungsverfahren ist die Aufteilung der Wohnung.

 Nach Rechtskraft der Scheidung ist ein Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung statthaft, wenn der Ehegatte, der unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße auf die Ehewohnung angewiesen ist.