Internationales Familienrecht
Was bedeutet gewöhnlicher Aufenthalt?
Was bedeutet gewöhnlicher Aufenthalt?
Der gewöhnliche Aufenthalt ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er bestimmt sich nicht nach den jeweiligen nationalen Vorstellungen, sondern stattdessen nach einheitlichen Kriterien.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er bestimmt sich nicht nach den jeweiligen nationalen Vorstellungen, sondern stattdessen nach einheitlichen Kriterien. Maßgeblich ist die Definition, die der EUGH in ständiger Rechtsprechung zum Wohnsitzstaat verwendet. Nach der Rechtsprechung des EUGH ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ort, den der Betroffene als ständigen gewöhnlichen Lebensmittelpunkt in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen, wobei für eine Feststellung des Wohnsitzes sämtliche hierfür wesentliche tatsächliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Laut Rechtsprechung des EUGH kann es nur einen gewöhnlichen Aufenthaltsort geben. Wann dieser gewöhnliche Aufenthaltsort begründet wird, wird unterschiedlich beurteilt. Nach überwiegender Auffassung wird der gewöhnliche Aufenthalt nach mindestens 6 Monaten in einem Land begründet, wenn die Betreffenden den Ort als ständigen und gewöhnlichen Lebensmittelpunkt mit der Absicht gewählt haben, an ihm dauerhaft zu verweilen. Sofern die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben ist, muss als nächster Schritt geprüft werden, welches Recht das deutsche Gericht anwenden muss. Das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht erfolgt nicht mehr aus Art. 17 Abs. 1 EGBGB, sondern stattdessen aus der Verordnung ROM III (Verordnung EU Nr. 1259/2010).