Güterrecht

Was bedeutet Trennungs-, Anfangs- und Endvermögen?

Wenn Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sollten Sie die Vermögensbegriffe kennen.

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist das Trennungs-, Anfangs- und Endvermögen von Bedeutung.

Das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten wird als Trennungsvermögen bezeichnet. Das Vermögen zum Anfang der Ehe (Tag der Eheschließung) wird als Anfangsvermögen bezeichnet. Das Vermögen zum Ende der Ehe (Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Partner) wird als Endvermögen bezeichnet. Vermögensrechtlich sind hier nur die jeweiligen Tage relevant, es sei denn, es sind illoyale Vermögensminderungen vorhanden.

Zum Vermögen im Güterrecht zählt:

  • Bargeld

  • Girokonten

  • Sparkonten

  • Festgeldkonten

  • Bausparkonten

  • Wertpapiere

  • Kapital-Lebensversicherungen

  • Unfallversicherungen mit Kapitalerstattungsansprüchen

  • Kraftfahrzeuge

  • Immobilien

  • Nach der Trennung angeschaffter Hausrat

  • Sammlungen

  • Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, freiberufliche Praxen

  • Erstattungsansprüche an das Finanzamt

  • Darlehensforderungen

  • Schadensersatzansprüche

  • Miet- und Pachtforderungen

  • Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis

  • Ansprüche auf Rückzahlung einer Mietkaution

  • Sonstige Erstattungsansprüche

Zur Berechnung des Zugewinns sind die soeben genannten Vermögensmassen reine Rechnungsgrößen, die durch Bewertungen und Umrechnungen der einzelnen Vermögensgegenstände in Geldeinheiten und deren Addition ermittelt werden müssen.