Internationales Familienrecht
Welches Land ist für mich international zuständig?
Welches Land ist für mich international zuständig?
Die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit für Ehescheidungen finden sich in Art. 3-7 der Brüssel II b-Verordnung.
Primärer Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten. Erst in zweiter Linie wird an die Staatsangehörigkeit angeknüpft. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte besteht gemäß Art. 3 der Brüssel IIb-VO in folgenden Fällen:
Beide Ehegatten haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
Beide Ehegatten hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
Ein Ehegatte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in Deutschland
Die Ehegatten hatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt zwar nicht in Deutschland; ein Ehegatte hat seinen Aufenthalt aber jetzt in Deutschland, und beide Ehegatten wollen geschieden werden
Die Ehegatten hatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt zwar in Deutschland, der Antragsgegner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt aber jetzt in Deutschland
Die Ehegatten hatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt zwar nicht in Deutschland, der Antragsteller ist aber deutscher Staatsangehöriger und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 6 Monaten in Deutschland
Die Ehegatten hatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt zwar nicht in Deutschland, der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt aber seit mindestens einem Jahr in Deutschland. Wesentliche Voraussetzung für die Feststellung einer internationalen Zuständigkeit ist somit die Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts.