Rechtsanwälte - Falke & Dr. Spinner-Ahnert

Umgang mit dem Kind

Ihr Anwalt für Umgang mit dem Kind in Frankfurt Main

Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet, § 1684 Abs. 1 BGB. Das gesetzliche Umgangsrecht der Kindeseltern ist somit gesetzlich nicht nur als Recht, sondern als Pflicht ausgestaltet. Der Grund ist, dass für eine gesunde kindliche Entwicklung und die psychische Verarbeitung einer Familienauflösung in aller Regel bedeutsam ist, nicht nur einen sorgenden Elternteil als Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen Elternteil nicht faktisch zu verlieren. Vielmehr soll die Beziehung zu ihm durch den Umgang so gut wie möglich aufrecht erhalten bleiben. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.

Was ist die Wohlverhaltenspflicht?

Das Umgangsrecht steht ebenso wie die elterliche Sorge unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes (Art. 6 Abs. 2 GG). Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht. Die damit verbundene Elternverantwortung muss im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, muss somit den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (Wohlverhaltenspflicht). Dem Kindeswohl entspricht es am besten, wenn die Eltern auch nach der Trennung auf der Elternebene einvernehmlich zusammenarbeiten und die Konflikte, die zur Trennung geführt haben, weder vor dem Kind noch auf dem Rücken des Kindes austragen. Die Praxis zeigt immer wieder, dass die Eltern Schwierigkeiten haben, die Konflikte der Elternebene von den Konflikten der Eltern-Kind-Ebene zu trennen. Hier ist es wichtig, einen Familienanwalt zu haben, der die Interessen des Kindes im Blick hat und sich mitunter auch gegen seine Mandanten behauptet.

Wie soll der Umgang ausgestaltet werden?

Grundsätzlich können die Eltern die Ausgestaltung des persönlichen Umgangs selbst bestimmen. Ein Gericht darf den Umgang und die Ausübung des Umgangsrechts nur dann regeln, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, eine wirksame und für das Kind erforderliche Vereinbarung zu treffen. Unsere persönliche Meinung ist, dass ein Umgang grundsätzlich kindgerecht sein muss. Eine Umgangsregelung sollte die Ausgestaltung des Umgangs konkret und umfassend regeln. Dazu gehört insbesondere

  • Die Bestimmung von Art, Ort, Zeit, Dauer, Häufigkeit, Übernachtungsmodalitäten
  • Ferien- und Feiertagsumgang
  • Ausfall und Nachholungsregeln.

Ein wesentliches Kriterium für die Gestaltung des Umgangs ist das Alter des Kindes. Es liegt auf der Hand, dass die Umgangskontakte bei Säuglingen und im frühen Kindesalter im Vergleich zu einem höheren Kindesalter eine andere Funktion haben. Dementsprechend verlangen sie auch eine andere Ausgestaltung.

Wie soll der Umgang in dem ersten Lebensjahr aussehen?

Die ersten Lebensjahre haben in der kindlichen Entwicklung große Bedeutung. Zuverlässigkeit und Qualität der Interaktion zwischen den Bezugspersonen und dem Kind sind wichtige Bedingungen, damit das Kind Sicherheit und Zutrauen zu Menschen in seiner Umwelt entwickelt. Bei Säuglingen ist es daher angemessen, möglichst häufige Besuche des nicht betreuenden Elternteils zu ermöglichen (wöchentlich oder öfter), aber nicht länger als wenige Stunden.

Wie soll der Umgang in dem 2. und 3. Lebensjahr aussehen?

Im 2. und 3. Lebensjahr fürchten die Kinder oft nach der Trennung der Eltern den Verlust eines Elternteils. Deshalb sind Überschaubarkeit und Verlässlichkeit der Umgangsabläufe sehr wichtig. Besuche sollten häufig (wöchentlich oder öfter) stattfinden und können über mehrere Stunden dauern. Übernachtungen sind nur in Ausnahmefällen sinnvoll, etwa, wenn das Kind mit dem anderen Elternteil bereits zusammen gelebt hat.

Wie soll der Umgang in dem 4. und 5. Lebensjahr aussehen?

Im 4. und 5. Lebensjahr fühlen sich Kinder oft selbst verantwortlich für die Trennung der Eltern. Sie haben ein Ich-zensiertes Weltbild, und die Trennung der Eltern wird als eigenes wahrgenommen, das mit ihnen selbst in ursächlichem Zusammenhang steht. Optimal sind hier wöchentliche oder häufigere Kontakte, mindestens an zwei Wochenenden im Monat. Übernachtungen und Ferienaufenthalte sollten dann stattfinden, wenn das Kind Bindungen zu beiden Elternteilen entwickelt hat.

Wie soll der Umgang in dem 6. bis zum 9. Lebensjahr aussehen?

Vom 6. bis zum 9. Lebensjahr suchen die Kinder häufig nach einer neuen Form der Familienidentität, die beide Eltern fest mit einschließt. Die Kinder sind in dieser Zeit sehr anfällig für Loyalitätskonflikte. Besuche sollten mindestens an zwei Wochenenden im Monat stattfinden unter Einbeziehung der Wünsche des Kindes und in Abstimmung mit seinen sonstigen Aktivitäten.

Wie soll der Umgang vom 10. bis zum 13. Lebensjahr aussehen?

Im Alter von 10 – 13 Jahren beginnt die Pubertät der Kinder, und Identitätsfragen werden für die Kinder wichtig. Beide Eltern sollten in dieser Zeit als verlässliche Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Besuche sollten in Abhängigkeit von der Lebenssituation und den Wünschen der Kinder gestaltet werden, jedoch mindestens zweimal im Monat über jeweils zwei Tage stattfinden.

Wie soll der Umgang vom 14. bis zum 18. Lebensjahr aussehen?

Vom 14. bis zum 18. Lebensjahr beginnt die Zeit der Ablösung der Kinder von den Eltern und die Hinwendung zu gleichaltrigen Gruppen. Dies sollte in Bezug auf Lebensort und Umgang mit den Eltern berücksichtigt werden.

Kann der andere Elternteil die Gestaltung des Umgangs beeinflussen?

Die Praxis zeigt, dass zwischen den Kindeseltern häufig Konflikte entstehen, wie der andere Elternteil den Umgang mit dem Kind ausgestalten soll. Abgesehen von sorgerechtlich relevanten Fragen hat der Elternteil, der das Kind aktuell betreut, in seiner Umgangszeit die Erziehungshoheit, so dass er den Umgang nach seinen Vorstellungen ausgestalten kann. Eltern sollten es wenn möglich vermeiden, sich in die Gestaltung der Kontakte des anderen Elternteils mit dem Kind einzumischen. Sollten sie nicht in der Lage sein, diese Konflikte unter vier Augen zu klären, so kann durch einen neutralen Dritten (Familienanwalt oder etwa durch das Jugendamt oder eine Beratungsstelle) ein moderiertes Gespräch geführt werden. Vermieden werden sollte dringend, die Konflikte über das Kind auszutragen.

Was ist Umgangspflegschaft und begleiteter Umgang?

Sofern ein Elternteil seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zum Kind hatte, kann es vorkommen, dass die Bindung des Kindes zu diesem Elternteil verloren gegangen ist. In dieser Konstellation ist es falsch, einen unbegleiteten Umgang zu installieren. Eine Möglichkeit besteht darin, einen begleiteten Umgang zu praktizieren (§ 1684 Abs. 4 BGB). Der begleitete Umgang wird dann so praktiziert, dass der umgangsberechtigte Elternteil den Kontakt mit seinem Kind nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten (meist Pädagogen) oder des anderen Elternteils haben soll. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Installierung einer Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs. 3 BGB). Die Umgangspflegschaft ist immer dann sinnvoll, wenn ein hoch konfliktreiches Elternpaar vorhanden ist und Konflikte über das Kind ausgetragen werden. Gerade bei Umgangsübergaben kann es so zu Konflikten kommen, die das Kind belasten. Eine Umgangspflegschaft kann bei Umgangsübergaben eingesetzt werden, um den Kindeseltern beratend zur Seite zu stehen und Konflikte zu vermeiden.

Wann ist ein Umgangsausschluss möglich?

Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts setzt immer voraus, dass dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB). Der Gesetzgeber fordert für einen Umgangsausschluss eine klare Gefährdung des Kindeswohls. Der völlige oder zeitweilige Ausschluss des Umgangs darf nur angeordnet werden, wenn dies nach den Umständen des Falles unumgänglich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden und diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewehrt werden kann.
Es ist somit vor einem völligen Ausschluss zu prüfen, ob nicht andere mildere Mittel zur Verfügung stehen, die keinen Umgangsausschluss bedeuten würden und einen gleichen Erfolg versprechen können. In der Rechtsprechung haben sich folgende Umstände herausgebildet, die einen Umgangsausschluss begründen können:

  • Entgegenstehender Kinderwille zum Umgang
  • Eigensinnige Motive des Umgangsberechtigten
  • Vorangegangene Kinderentziehung
  • Misshandlung oder sexueller Missbrauch durch den Umgangsberechtigten
  • Angstreaktion und psychische Belastung des Kindes
  • Inhaftierung des Umgangsberechtigten
  • Eine Sucht des Umgangsberechtigten (z.B. Medikamente, Alkohol, Drogen, Spielsucht etc.)

Wer hat die Kosten des Umgangs zu tragen?

Grundsätzliche Aufgabe des Umgangsberechtigten ist es, das Kind beim anderen Elternteil abzuholen und wieder dorthin zu bringen. Dies impliziert, dass der Umgangsberechtigte auch die Kosten des Umgangs zu tragen hat.
Es gibt jedoch Fallgestaltungen, die einer differenzierten Betrachtungsweise bedürfen. Diese sind

  • Der im zeitlichen Umfang normale Umgang löst aufgrund einer hohen Entfernung der Kindeseltern hohe Umgangskosten aus
  • Ein zeitlich erweiterter Umgang
  • Beim Wechselmodell

Wenn aufgrund einer großen Entfernung der Kindeseltern ein höherer Aufwand des umgangsberechtigten Elternteils vorhanden ist, um den Umgang sicherzustellen, z.B. durch hohe Fahrt- und evtl. Übernachtungskosten, kann sich daraus eine Gefährdung der Ausübung des Umgangs ergeben. Das Umgangsrecht steht aber unter dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Daher ist es im Ergebnis nicht akzeptabel, wenn die Ausübung der Umgangskontakte daran scheitert, dass der umgangsberechtigte Elternteil die damit verbundenen Kosten nicht tragen kann.
Es ist somit legitim, innerhalb der Berechnung des zu zahlenden Kindesunterhalts die Kosten des Umgangs in Ansatz zu bringen. Abzugsfähig sind jedenfalls die Kosten, die notwendigerweise anfallen. Der Umgangsberechtigte darf somit nur die möglichst geringen Kosten bei der Ausübung seines Umgangs auslösen. Eine Möglichkeit besteht darin, bei den unterhaltsrechtlich relevanten Ausgaben die Kosten des erhöhten Umgangs in Abzug zu bringen, wenn hierbei der Anteil des monatlich zugutekommenden Kindergeldes überschritten wird.

Beispiel:

  • Hälftiges Kindergeld für einen Elternteil 97,00 €
  • Monatliche Umgangskosten 150,00 €
  • Unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind somit 53,00 €.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass dem umgangsberechtigten Elternteil dem im Unterhaltsrecht angemessenen Selbstbehalt zu erhöhen. Bei weiten Entfernungen können dem betreuenden Elternteil Mitwirkungspflichten auferlegt werden, wie z.B. Abholen des Kindes am Bahnhof oder Flughafen oder an einer Autobahnraststätte, um den zeitlichen und finanziellen Belastungen für den umgangsberechtigten Elternteil zu reduzieren. Abzuwägen ist hierbei, ob das Holen und Zurückbringen des Kindes für den umgangsberechtigten Elternteil noch zumutbar ist oder ohne die Mitwirkung des betreuenden Elternteils beim Transport des Kindes faktisch auch eine Vereitelung des Rechts des Kindes auf Umgang eintreten würde. Wichtig zu wissen ist hierbei auch, dass der betreuende Elternteil keinen Ersatz der bei ihm durch diese Mitwirkung anfallenden Kosten verlangen kann, da es sich um Aufwendungen zum Wohl des Kindes handelt, der Teil der ihm gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB obliegenden Naturalleistung ist und mit dem gezahlten Barunterhalt bereits abgegolten ist.

Wer kann die Modalitäten für das Holen und Bringen des Kindes bestimmen?

Da es grundsätzlich Aufgabe des umgangsberechtigten Elternteils ist, das Kind beim anderen Elternteil abzuholen und wieder dort hinzubringen, kann er auch die Modalitäten für das Holen und Bringen des Kindes bestimmen. Bestimmte Vorgaben an den umgangsberechtigten Elternteil, wie er das Kind holen und zurückbringen muss, sind damit in aller Regel nicht zulässig. Dies würde die allgemeine Handlungsfreiheit des Umgangsberechtigten, der grundsätzlich in der Gestaltung des Umgangs frei ist und auch selbst entscheiden kann, wie er das Kind transportiert, in einer Weise einschränken, für die es keine Notwendigkeit gibt.

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Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht können wir Ihnen in allen Bereichen behilflich sein, die das Thema Familie betreffen, seien es Fragen zur Trennung & Scheidung, Versorgungsausgleich, Unterhalt (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt), Güterrecht (Zugewinnausgleich), Hausrat, Wohnungszuweisung, Sorgerecht, Umgang, Annullierung einer Ehe, Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsanerkennung, Gewaltschutz, Adoptionen oder Namensänderungen. Durch den Sitz unserer Kanzlei in Frankfurt am Main betreuen wir seit Jahren Fälle mit einem Bezug zum internationalen Familienrecht. Sei es eine Scheidung mit internationalem Bezug, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, Kinderentführungsverfahren (HKÜ) oder Unterhaltsverfahren mit Auslandsbezug; wir helfen Ihnen gerne weiter. Derzeit haben über sechzig Prozent unserer Mandate einen internationalen Bezug.

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