Versorgungsausgleich
Ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs möglich?
Kann der Versorgungsaugleich vertraglich ausgeschlossen werden?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Durchführung des Versorgungsausgleichs auszuschließen oder einzuschränken.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Durchführung des Versorgungsausgleichs auszuschließen oder einzuschränken. Die jeweilige Vereinbarung muss hierbei zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen werden. Möglich ist auch, innerhalb der mündlichen Verhandlung eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich oder Teile des Versorgungsausgleichs in einem gerichtlichen Vergleich zu vereinbaren.
Jede Vereinbarung über den Versorgungsausgleich unterliegt aber in jedem Fall einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle. Die Ehegatten sollen mit einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich gerade nicht den vom Gesetzgeber gewollten Zweck des Versorgungsausgleichs umgehen. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist jedenfalls dann möglich, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit ungefähr gleichwertige Versorgungsanrechte erworben haben.
Das Gericht würdigt die persönliche und wirtschaftliche Situation der Ehegatten, die Ausbildung und die beruflichen Perspektiven sowie die Aufgabenverteilung in der Ehe. Der Inhaltskontrolle hält eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nur dann nicht stand, wenn sie gesetz- oder sittenwidrig ist. Wenn Ehegatten beabsichtigen, eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zu schließen, sollte vorher mit einem Familienanwalt über die Möglichkeiten und Grenzen einer solchen Vereinbarung gesprochen werden.