Umgang und Umgangsrecht, Kindesunterhalt
Kindesunterhalt im asymmetrischen Wechselmodell
Die Betreuung eines Kindes in einem asymmetrischen Wechselmodell kann die die Unterhaltspflicht nach der Düsseldorfer Tabelle reduzieren.
Lediglich im paritätischen Wechselmodell schulden sich Kindeseltern mitunter wechselseitig Kindesunterhalt nach einer Quote ihrer Einkommensverhältnisse. In einem asymmetrischen Wechselmodell ging die Rechtsprechung bisher davon aus, dass der nicht überwiegend betreuende Elternteil voll Kindesunterhalt nach den Grundsätzen der Düsseldorfer Tabelle schuldet. Diese Rechtsprechung findet sich aktuell im Wandel.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertritt insoweit die Rechtsauffassung, dass bei einer hohen Umgangsdichte eine Herabstufung um bis zu zwei Gruppen innerhalb der Düsseldorfer Tabelle aufgrund von hohen Betreuungskosten des nicht überwiegend betreuenden Elternteils erfolgen kann (vgl. OLG FFM vom 08.12.2023, 1 UF 68/16, FamRZ 2017, 889; BGH vom 12.03.2014, Az.: XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917).
Das Oberlandesgericht Braunschweig geht sogar davon aus, dass eine Herabstufung bei einer Betreuung im Umfang von 4 von 14 Übernachtungen um 2, bei 5 von 14 Übernachtungen um 3 und bei 6 von 14 Übernachtungen um 4 Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle angemessen sein kann (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.11.2025 – 1 UF 46/25).