Ehegattenunterhalt
Wann besteht ein Trennungsunterhaltsanspruch?
Während der Ehe haben Ehegatten häufig Aufgabenverteilungen innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft vereinbart, um ihrer Unterhaltspflicht für die Familie nachzukommen. Diese Vereinbarung wird mit der Trennung der Ehegatten obsolet.
Während der Ehe haben Ehegatten häufig Aufgabenverteilungen innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft vereinbart, um ihrer Unterhaltspflicht für die Familie nachzukommen. Diese Vereinbarung wird mit der Trennung der Ehegatten obsolet. Nunmehr wird nur noch einseitig Unterhalt von dem Unterhaltsschuldner geschuldet. Grundgedanke der Trennungsunterhaltspflicht ist, dass die Ehegatten von einer nachteiligen Veränderung gegenüber den Verhältnissen während des Zusammenlebens geschützt werden sollen. Zum einen soll der weiteren Zerrüttung der Ehe vorgebeugt werden, zum anderen soll der sozial schwächere Ehegatte während der Zeit des Getrenntlebens abgesichert sein. Während der Trennungszeit bis zur Rechtskraft der Scheidung gibt es somit nach wie vor eine gegenseitige Fürsorge- und Einstandspflicht der Ehegatten.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt (§1361 BGB) sind:
Bestand einer Ehe
Getrenntleben
Bedarf
Bedürftigkeit
Leistungsfähigkeit
Sobald alle Voraussetzungen gegeben sind, besteht ein Unterhaltsanspruch.