Internationales Familienrecht
Welches Scheidungsrecht muss angewendet werden?
Welches Scheidungsrecht muss angewendet werden?
Für die Anwendung des materiellen Rechts gilt zunächst einmal vorrangig eine ausdrücklich gewünschte Vereinbarung über die Rechtswahl der Beteiligten (Art. 5 der ROM III-Verordnung). Es ist somit zu prüfen, ob die Beteiligten eine vertragliche Regelung geschlossen haben, die ausdrücklich eine Rechtswahl vorsieht. Sollte dies nicht der Fall sein, ist hilfsweise auf Art. 8 der ROM III-Verordnung zurückzugreifen.
Für die Anwendung des materiellen Rechts gilt zunächst einmal vorrangig eine ausdrücklich gewünschte Vereinbarung über die Rechtswahl der Beteiligten (Art. 5 der ROM III-Verordnung). Es ist somit zu prüfen, ob die Beteiligten eine vertragliche Regelung geschlossen haben, die ausdrücklich eine Rechtswahl vorsieht. Sollte dies nicht der Fall sein, ist hilfsweise auf Art. 8 der ROM III-Verordnung zurückzugreifen. Danach unterliegt die Ehescheidung
Dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder anderenfalls
Dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder anderenfalls
Dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen oder anderenfalls
Dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.