Scheidungsverfahren, Versorgungsausgleich
Wird der Versorgungsausgleich mit jedem Scheidungsverfahren durchgeführt?
Sofern die Ehegatten keinen wirksamen Ehevertrag oder eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen haben, der die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschließt oder beschränkt, ist der Versorgungsausgleich durch das Gericht immer dann durchzuführen, wenn die Ehe länger als drei Jahre bestand.
Sofern die Ehegatten keinen wirksamen Ehevertrag oder eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen haben, der die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschließt oder beschränkt, ist der Versorgungsausgleich durch das Gericht immer dann durchzuführen, wenn die Ehe länger als drei Jahre bestand.
Aber auch unter drei Jahren Ehezeit wird das Gericht den Versorgungsgleich durchführen, wenn ein Ehegatte die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt.
Ausnahmen gibt es außerdem, wenn beide Ehegatten ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und das Recht dieses fremden Landes den Versorgungsausgleich nicht kennt (Art. 17 Abs. 4 EGBGB).