Rechtsanwalt für Ehegattenunterhalt
Wir sind Ihr Anwalt für Ehegattenunterhalt in Frankfurt Main
Unter dem Oberbegriff „Ehegattenunterhalt“ regelt das Gesetz je nach dem Zeitpunkt
der Geltendmachung die Themenbereiche
Familienunterhalt,
Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt.
Der Themenbereich Familienunterhalt trifft die Zeit während einer intakten Ehe, der
Trennungsunterhalt betrifft einen Unterhaltsanspruch ab dem
Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten, der nacheheliche Unterhalt betrifft den
Unterhaltsanspruch nach Rechtskraft der Scheidung.
Was muss ich bei den einzelnen Unterhaltstatbeständen beachten?
Auch wenn es sich bei den genannten Tatbeständen (Familienunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt) um einheitliche Verfahren handelt, sind unterschiedliche Streitgegenstände aufgrund der unterschiedlichen Zeitpunkte vorhanden. Es müssen somit gesonderte Anträge gestellt werden. Außerdem sind die Anspruchsvoraussetzungen unterschiedlich. Insbesondere muss der Unterhaltsschuldner bei allen Unterhaltstatbeständen gesondert in Verzug gesetzt werden.
Ihr Unterhaltsanspruch besteht somit nicht automatisch. Wie beim Kindesunterhalt müssen Sie den Unterhaltsschuldner durch ein nachweisbares Schreiben unterhaltsrechtlich in Verzug setzen. Dies passiert üblicherweise durch ein Schreiben zur Erteilung einer Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten unter Belegvorlage.
Wann besteht ein Trennungsunterhaltsanspruch?
Während der Ehe haben Ehegatten häufig Aufgabenverteilungen innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft vereinbart, um ihrer Unterhaltspflicht für die Familie nachzukommen. Diese Vereinbarung hat sich mit der Trennung der Ehegatten erledigt. Nunmehr wird nur noch einseitig Unterhalt von dem Unterhaltsschuldner geschuldet. Grundgedanke der Trennungsunterhaltspflicht ist, dass die Ehegatten von einer nachteiligen Veränderung gegenüber den Verhältnissen während des Zusammenlebens geschützt werden sollen. Zum einen soll der weiteren Zerrüttung der Ehe vorgebeugt werden, zum anderen soll der sozial schwächere Ehegatte während der Zeit des Getrenntlebens abgesichert sein. Während der Trennungszeit bis zur Rechtskraft der Scheidung gibt es somit nach wie vor eine gegenseitige Fürsorge- und Einstandspflicht der Ehegatten.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt (§1361 BGB) sind:
- Bestand einer Ehe
- Getrenntleben
- Bedarf
- Bedürftigkeit
- Leistungsfähigkeit
Sobald alle Voraussetzungen gegeben sind, besteht ein Unterhaltsanspruch.
Ist eine Vereinbarung zum Ausschluss des Trennungsunterhalts wirksam?
Ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt ist unwirksam. Dies ergibt sich aus den §§
1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 4, 1614 Abs. 1 BGB. Es steht
Ihnen allerdings frei, in bestimmten Grenzen über die Höhe des Trennungsunterhalts
Vereinbarungen zu treffen. Die Toleranzgrenze für die Vereinbarung
der Trennungsunterhaltshöhe liegt hier zwischen 1/5 und 1/3. Vereinbarungen, keine
Unterhaltsansprüche geltend zu machen, sind eine Umgehung der oben
genannten Regelung und gleichfalls unwirksam, da sie auch auf einen Verzicht
hinauslaufen.
Die konkreten Unterhaltshöhen lassen sich schwerlich verschriftlichen. Hierzu muss zunächst
wieder das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des
Unterhaltsschuldners bestimmt werden. Unterhaltsrechtlich relevante Ausgaben werden in Abzug
gebracht. Sodann kann eine konkrete Unterhaltshöhe bestimmt
werden.
Gibt es eine Unterhaltsbegrenzung?
Hessen ist das einzige Bundesland in Deutschland, das eine Sättigungsgrenze in Höhe von 2.500,00 € kennt. Sollte sich ein theoretischer Unterhaltsanspruch über der Sättigungsgrenze ergeben, kommt es konkret darauf an, ob Sie einen höheren Bedarf darlegen können. Gerne sprechen wir mit Ihnen über das Thema Unterhalt und Unterhaltsberechnung.
Wann endet der Trennungsunterhalt?
Von dem Thema des Trennungsunterhalts ist der nacheheliche Unterhalt zu differenzieren. Der
Trennungsunterhaltsanspruch endet mit dem Tag der
Rechtskraft der Scheidung.
Mit dem Tag der Rechtskraft der Scheidung endet die gegenseitige Fürsorge- und
Einstandspflicht der Ehegatten, und die eigene
Erwerbsobliegenheit der Ehegatten tritt in den Vordergrund. Dies bedeutet, dass der
unterhaltsberechtigte Ehegatte gehalten ist, eine eigene
Erwerbsobliegenheit aufzunehmen und selbst zu seinen Unterhalt beizutragen.
Hiervon gibt es konkrete Ausnahmen:
- Unterhalt wegen Kinderbetreuung, § 1570 BGB
- Unterhalt aufgrund des Alters, § 1571 BGB
- Unterhalt aufgrund einer Krankheit, § 1572 BGB
- Unterhalt aufgrund Arbeitslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB
- Aufstockungsunterhalt, § 1573 Abs. 2 BGB
- Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1574 Abs. 3 i.V.m. § 1573 Abs. 1 BGB
- Billigkeitssunterhalt, § 1576 BGB.
Ob ein nachehelicher Unterhaltsanspruch in Ihrem Fall besteht, können wir gerne in einem persönlichen Gespräch miteinander besprechen. Wichtig ist auch hier, dass Sie zunächst den Unterhaltsschuldner rechtlich in Verzug setzen. Dies passiert üblicherweise, indem Sie den Unterhaltsschuldner auffordern, Auskunft zu erteilen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Belegvorlage zur Bezifferung des Unterhalts.
„Mit welchem Anliegen können wir Ihnen behilflich sein?“
Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht können wir Ihnen in allen Bereichen behilflich sein, die das Thema Familie betreffen, seien es Fragen zur Trennung & Scheidung, Versorgungsausgleich, Unterhalt (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt), Güterrecht (Zugewinnausgleich), Hausrat, Wohnungszuweisung, Sorgerecht, Umgang, Annullierung einer Ehe, Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsanerkennung, Gewaltschutz, Adoptionen oder Namensänderungen. Durch den Sitz unserer Kanzlei in Frankfurt am Main betreuen wir seit Jahren Fälle mit einem Bezug zum internationalen Familienrecht. Sei es eine Scheidung mit internationalem Bezug, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, Kinderentführungsverfahren (HKÜ) oder Unterhaltsverfahren mit Auslandsbezug; wir helfen Ihnen gerne weiter. Derzeit haben über sechzig Prozent unserer Mandate einen internationalen Bezug.
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