Rechtsanwälte - Falke & Dr. Spinner-Ahnert

Rechtsanwalt für Kindesunterhalt

Wir sind Ihr Anwalt für Kindesunterhalt in Frankfurt Main

Der Unterhaltsanspruch für ein Kind regelt sich nach den §§ 1606 ff. BGB (Verwandtenunterhalt). Nach § 1610 BGB bemisst sich der angemessene Kindesunterhalt nach der Lebensstellung der Unterhaltsberechtigten. Hierbei ist zu beachten, dass minderjährige und volljährige Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, keine eigene Lebensstellung haben. Sie leiten ihre Lebensstellung daher von den Kindeseltern ab.

Die Lebensstellung eines minderjährigen Kindes oder sich in Ausbildung befindenden Kindes, das bei einem Elternteil lebt, richtet sich alleine nach den Einkommen des Barunterhaltspflichtigen, daher nicht betreuenden Elternteils. Der betreuende Elternteil kommt seiner Unterhaltsverpflichtung nach, indem er das Kind pflegt, erzieht und betreut. Dies ändert sich erst mit der Volljährigkeit des Kindes, ab diesem Zeitpunkt bestimmt sich die Unterhaltspflicht nach einer Quote der Einkommensverhältnisse der Kindeseltern, unabhängig davon, in welchem Haushalt das Kind lebt.

Der Bedarf des Kindes ist nach dem unterhaltspflichtigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Hierbei ist dem Unterhaltspflichtigen das hälftige Kindergeld bereits bedarfsdeckend anzurechnen.
In den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle soll der allgemeine Bedarf des Kindes gedeckt werden. Dies bedeutet Kosten für Verpflegung, Kleidung und Schulmaterialien. Darüber hinaus kann ein Mehr- oder Sonderbedarf des Kindes vorliegen.

Was ist Mehrbedarf?

Als Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das übliche Maß des Bedarfs des Kindes derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen nicht zu erfassen ist. Mehrbedarf sind insbesondere die Betreuungskosten für eine Kita, wobei die Kosten für die Verpflegung innerhalb der Kita durch den Allgemeinbedarf bereits gedeckt sind. Mehrbedarfskosten sind außerdem Kosten für eine regelmäßig anfallende Nachhilfe des Kindes oder medizinischer Bedarf des Kindes.

Was ist Sonderbedarf?

Als Sonderbedarf definiert das Gesetz den unregelmäßig außergewöhnlich hohen Bedarf eines Kindes, der gegenüber dem Unterhaltspflichtigen innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden muss. Als Sonderbedarf fallen somit einmalig anfallende Kosten an. Beispielhaft seien hier Kosten für eine Klassenfahrt und Kosten für eine besondere Heilbehandlung zu nennen.

Welche Höhe des Sonder- oder Mehrbedarfs schuldet der Unterhaltsschuldner?

Für den Mehr- oder Sonderbedarf müssen beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufkommen. Falsch ist es hier, genau den hälftigen Betrag von dem nicht betreuenden Elternteil zu fordern. Sollte ein Sonder- oder Mehrbedarf geltend gemacht werden, müssen beide Einkommensverhältnisse der Kindeseltern offengelegt werden und eine Quote aus den Einkommen gebildet werden. Aus dieser Quote wird der Haftungsanteil beider Eltern errechnet.

Wie errechnet sich das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Unterhaltsschuldners?

Eine Unterhaltsverpflichtung ist stets eine Prognoseentscheidung für die Zukunft. Um eine Prognose für die Zukunft zu stellen, muss man die Einkommensverhältnisse der letzten Jahre ansehen. Der Unterhaltspflichtige ist verpflichtet, auf Aufforderung des Unterhaltsgläubigers eine Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und diese Auskunft zu belegen.
Unterhaltsrechtlich spielt das Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung (die letzten 12 Monate), das Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder einem Gewerbe (die letzten 3 Jahre), die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (die letzten 3 Jahre), die Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie Steuererstattungen eine Rolle. Aus allen Einnahmen wird hierbei ein Durchschnitt gebildet. Dieser Durchschnitt bildet das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen.

Nach dem Abzug von Steuern und Sozialabgaben darf der Unterhaltsschuldner von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen unterhaltsrechtlich relevante Abzugspositionen in Abzug zu bringen, um sein bereinigten Einkommen zu bestimmen. Dies sind insbesondere Kosten für die Kinder, Kosten für eine zusätzliche Krankenversicherung und zusätzliche Ausgaben für die Rente. Darüber hinaus gibt es weitere unterhaltsrechtlich relevante Abzugsposten, welche in Abzug gebracht werden können. Ratsam ist es in jedem Fall, sich mit einem Familienanwalt in Verbindung zu setzen und die jeweiligen Positionen zu besprechen.

Ein Elternteil schuldet Kindesunterhalt, was muss ich beachten?

Wichtig ist, den Unterhaltspflichtigen umgehend mit seiner Unterhaltsverpflichtung in Verzug zu setzen. Sollte sich daher eine Unterhaltspflicht eines Elternteils ergeben, muss dieser unverzüglich durch ein Anwaltsschreiben oder ein nachweisbares Schreiben in Verzug gesetzt werden. Dies passiert in der Praxis durch eine zu fordernde Auskunftserteilung über die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners durch Belegvorlage. Bitte beachten Sie, dass dieses Schreiben nachweisbar dem Unterhaltsschuldner zugehen muss.

Unser Kind ist volljährig, ändert dies etwas an dem zu zahlenden Unterhalt?

Mit der Volljährigkeit des Kindes erlischt das Sorgerecht der Eltern. Die Eltern dürfen ab der Volljährigkeit nicht mehr den Unterhalt für das Kind geltend machen, sondern das Kind ist verpflichtet, seinen Unterhalt selbst von den Eltern einzufordern. Außerdem werden beide Kindeseltern nach einer Quote ihrer Einkommensverhältnisse unterhaltspflichtig unabhängig davon, in welchem Haushalt das Kind lebt.
Differenziert wird außerdem zwischen einem Kind, welches in einem Haushalt eines Elternteils lebt und einem Kind, das bereits einen eigenen Haushalt hat. Der Bedarf eines volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, richtet sich nach den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle. Sofern ein Kind bereits aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen ist, richtet sich der Bedarf des volljährigen Kindes nach einem allgemeinen Bedarfssatz in Höhe von derzeit 735,00 €.

Sobald Ihr Kind somit volljährig geworden ist, schuldet der nicht betreuende Elternteil nicht mehr alleine den Unterhaltsbedarf des Kindes. Bereits vor der Volljährigkeit ist es somit ratsam, sich mit einem Familienanwalt über die rechtlichen Folgen der Unterhaltsänderung in Verbindung zu setzen.

„Mit welchem Anliegen können wir Ihnen behilflich sein?“

Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht können wir Ihnen in allen Bereichen behilflich sein, die das Thema Familie betreffen, seien es Fragen zur Trennung & Scheidung, Versorgungsausgleich, Unterhalt (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt), Güterrecht (Zugewinnausgleich), Hausrat, Wohnungszuweisung, Sorgerecht, Umgang, Annullierung einer Ehe, Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsanerkennung, Gewaltschutz, Adoptionen oder Namensänderungen. Durch den Sitz unserer Kanzlei in Frankfurt am Main betreuen wir seit Jahren Fälle mit einem Bezug zum internationalen Familienrecht. Sei es eine Scheidung mit internationalem Bezug, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, Kinderentführungsverfahren (HKÜ) oder Unterhaltsverfahren mit Auslandsbezug; wir helfen Ihnen gerne weiter. Derzeit haben über sechzig Prozent unserer Mandate einen internationalen Bezug.

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