Rechtsanwälte - Falke & Dr. Spinner-Ahnert

Versorgungsausgleich

Ihr Anwalt für Versorgungsausgleich in Frankfurt Main

Wenn Sie beabsichtigen, ein Scheidungsverfahren zu beginnen, sollten Sie in diesem Zusammenhang auch immer an den automatisch vom Gericht betriebenen Versorgungsausgleich denken. In dem Verfahren zum Versorgungsaugleich werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten festgestellt, hälftig geteilt und wechselseitig übertragen. Die Feststellung und Berechnung der zu teilenden Versorgungsanrechte übernimmt hierbei der jeweilige Versorgungsträger der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaft.

Wird der Versorgungsausgleich mit jedem Scheidungsverfahren durchgeführt?

Sofern Sie keinen wirksamen Ehevertrag oder eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen haben, der die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschließt oder beschränkt, ist der Versorgungsausgleich durch das Gericht immer dann durchzuführen, wenn die Ehe länger als drei Jahre bestand. Aber auch unter drei Jahren Ehezeit wird das Gericht den Versorgungsgleich durchführen, wenn ein Ehegatte die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt.
Ausnahmen gibt es außerdem, wenn beide Ehegatten ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und das Recht dieses fremden Landes den Versorgungsausgleich nicht kennt. Sprechen Sie uns an, wir sagen Ihnen, ob der Versorgungsausgleich in Ihrem Fall durchzuführen ist.

Was bedeutet „Ehezeit“ beim Versorgungsausgleich?

Als Ehezeit im Versorgungsaugleich wird der Zeitraum zwischen dem Tag der Eheschließung und dem Tag der gerichtlichen Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten gesehen.

Welche Versorgungsanrechte fallen in den Versorgungsaugleich?

Unter den Versorgungsausgleich fallen:

  • gesetzliche Rente (Deutsche Rentenversicherung Bund oder Deutsche Rentenversicherung Hessen)
  • eine private Rente (Riester, Rürup, Lebensversicherung auf Rentenbasis)
  • eine betriebliche Rente
  • berufsständische Altersversorgung (Versorgungswerk der Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker)
  • Versorgungsanwartschaften des öffentlichen Dienstes
  • Versorgungsanrechte aufgrund von Invalidität (Berufsunfähigkeit)
  • Sonstige Versorgungsanrechte

Wie lange dauert es, den Versorgungsausgleich zu machen?

An der Durchführung des Versorgungsausgleichs sind mitunter viele Versorgungsträger beteiligt, sodass das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bürokratisch ist und viel Zeit in Anspruch nimmt. Erst wenn alle Versorgungsanrechte geklärt sind, wird das Gericht einen Scheidungstermin bestimmen. Ein Scheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich wird somit mindestens 6 Monate Zeit in Anspruch nehmen. Die Dauer eines Verfahrens ist aber auch immer abhängig von der momentanen Arbeitsbelastung der Versorgungsträger und des Gerichts. Sollte in Ihrem Verfahren zu viel Zeit verstreichen, besteht die Möglichkeit der Beantragung der Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens von dem Scheidungsverfahren. Ob dies in Ihrem Fall möglich und sinnvoll ist, können wir gerne in einem Gespräch klären.

Ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs möglich?

Grundsätzlich ist es Ihnen möglich, die Durchführung des Versorgungsausgleichs ehevertraglich auszuschließen oder zu beschränken. Die jeweilige Vereinbarung muss hierbei zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen werden. Möglich ist auch, innerhalb der mündlichen Verhandlung eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich oder Teile des Versorgungsausgleichs in einem gerichtlichen Vergleich zu vereinbaren.

Jede Vereinbarung über den Versorgungsausgleich unterliegt aber in jedem Fall einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen. Die Ehegatten sollen mit einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich gerade nicht den vom Gesetzgeber gewollten Zweck des Versorgungsausgleichs umgehen. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist jedenfalls dann möglich, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit ungefähr gleichwertige Versorgungsanrechte erworben haben. Das Gericht würdigt die persönliche und wirtschaftliche Situation der Ehegatten, die Ausbildung und die beruflichen Perspektiven sowie die Aufgabenverteilung in der Ehe. Der Inhaltskontrolle hält eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nur dann nicht stand, wenn sie gesetz- oder sittenwidrig ist. Wenn Sie beabsichtigen, eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zu schließen, beraten wir Sie gerne über die Möglichkeiten und Grenzen einer solchen Vereinbarung.

Werden auch geringe Anwartschaften im Versorgungsausgleich ausgeglichen?

Einen Ausgleich von Versorgungsanrechten gleicher Art soll das Familiengericht im Rahmen des Versorgungsaugleichs nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist oder aber ein Einzelrecht nur einen geringen Ausgleichswert hat. Hier kommt es entscheidend darauf an, ob die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschritten wird.
Für das Jahr 2017 liegt die Bagatellgrenze bei einer monatlichen Rente in Höhe von EUR 29,75 (1% von EUR 2.975,00 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV) oder bei einem Kapitalwert in Höhe von EUR 3.570,00 (120% von EUR 2.975,00 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV). Haben Sie Fragen zu dem Thema Versorgungsausgleich, wir helfen Ihnen gerne weiter!

Ist eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod eines Ehegatten möglich?

Ist in einem Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich durchgeführt worden, dann bleibt nach altem Recht die Rente gekürzt, auch nachdem der ausgleichsberechtigte Ehepartner gestorben ist.

Beispiel:
Die Rente des Mannes ist 2008 in der Scheidung um 500,00 € gekürzt worden, die Frau ist 2014 gestorben. Dann erhält der Mann auch nach dem Tod der Ehefrau weiterhin nur die um diese 500,00 € gekürzte Rente.

Das wird allgemein als ungerecht empfunden. Denn: Davon profitiert alleine der Rententräger. Grundsätzlich kann die gerichtliche Versorgungsausgleichsentscheidung geändert werden, wenn drei Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Scheidung und Versorgungsausgleichsentscheidung muss nach altem Recht (bis 2009) stattgefunden haben;
  • Die ausgleichsberechtigte Person muss gestorben sein (egal wann);
  • Bei mindestens einem Anrecht muss die Änderung „wesentlich“ sein. Wesentlich sind mindestens 2% des Rentenbetrages, d.h. bei einer Rente von 2.000,00 € müssen es mindestens 40,00 € sein.

Betroffen von dieser Thematik sind schätzungsweise 7 Millionen RentnerInnen! Es gibt einige Entscheidungen, die die genannte Renten-Kürzung nach dem Tod des geschiedenen Ehepartners rückgängig gemacht haben, vor allem im Berliner Raum.

Einige Anwälte erwecken jetzt im Internet den Anschein, als sei diese Änderung des Versorgungsausgleichs gar kein Problem. Das weckt unrealistische Hoffnungen: Zum einen gibt es noch keine entsprechenden Entscheidungen von Obergerichten. Zum anderen würde eine flächendeckende Änderung bedeuten, dass den gesetzlichen Rentenkassen Milliarden entgehen.
Gleichwohl: ein Versuch kann sich lohnen!

Schon jetzt ist eine Änderung relativ leicht möglich, wenn die ausgleichsberechtigte Person (statistisch meist Frauen) die Ausgleichsrente nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

„Mit welchem Anliegen können wir Ihnen behilflich sein?“

Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht können wir Ihnen in allen Bereichen behilflich sein, die das Thema Familie betreffen, seien es Fragen zur Trennung & Scheidung, Versorgungsausgleich, Unterhalt (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt), Güterrecht (Zugewinnausgleich), Hausrat, Wohnungszuweisung, Sorgerecht, Umgang, Annullierung einer Ehe, Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsanerkennung, Gewaltschutz, Adoptionen oder Namensänderungen. Durch den Sitz unserer Kanzlei in Frankfurt am Main betreuen wir seit Jahren Fälle mit einem Bezug zum internationalen Familienrecht. Sei es eine Scheidung mit internationalem Bezug, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, Kinderentführungsverfahren (HKÜ) oder Unterhaltsverfahren mit Auslandsbezug; wir helfen Ihnen gerne weiter. Derzeit haben über sechzig Prozent unserer Mandate einen internationalen Bezug.

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