Rechtsanwälte - Falke & Dr. Spinner-Ahnert

Güterrecht & Zugewinn

Ihr Anwalt für Güterrecht aus Frankfurt Main

Sofern Sie keine ehevertragliche Regelung zum Güterstand getroffen haben und deutsches Recht für die güterrechtliche Auseinandersetzung anzuwenden ist, leben Sie rechtlich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Um den Zugewinn der Ehegatten berechnen zu können, bedarf es der Auskunft über die einzelnen Vermögensgegenstände, die zum Zugewinn des anderen Ehegatten führten. Hierbei ist die Auskunft über das Trennungs-, das Anfangs- und das Endvermögen entscheidend.

Was bedeutet Trennungs-, Anfangs- und Endvermögen?

Das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten wird als Trennungsvermögen bezeichnet. Das Vermögen zum Anfang der Ehe (Tag der Eheschließung) wird als Anfangsvermögen bezeichnet. Das Vermögen zum Ende der Ehe (Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Partner) wird als Endvermögen bezeichnet. Vermögensrechtlich sind hier nur die jeweiligen Tage relevant, es sei denn, es sind illoyale Vermögensminderungen vorhanden.

Was bedeutet zugewinnrechtlich Vermögen?

Zum zugewinnrechtlichen Vermögen zählt:

  • Bargeld
  • Girokonten
  • Sparkonten
  • Festgeldkonten
  • Bausparkonten
  • Wertpapiere
  • Kapital-Lebensversicherungen
  • Unfallversicherungen mit Kapitalerstattungsansprüchen
  • Kraftfahrzeuge
  • Immobilien
  • Nach der Trennung angeschaffter Hausrat
  • Sammlungen
  • Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, freiberufliche Praxen
  • Erstattungsansprüche an das Finanzamt
  • Darlehensforderungen
  • Schadensersatzansprüche
  • Miet- und Pachtforderungen
  • Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis
  • Ansprüche auf Rückzahlung einer Mietkaution
  • Sonstige Erstattungsansprüche

Zur Berechnung des Zugewinns sind die soeben genannten Vermögensmassen reine Rechnungsgrößen, die durch Bewertungen und Umrechnungen der einzelnen Vermögensgegenstände in Geldeinheiten und deren Addition ermittelt werden müssen.

Wie berechnet sich der Zugewinn?

Der Zugewinn berechnet sich, indem das indexierte Anfangsvermögen von dem addierten Endvermögen subtrahiert wird. Das Trennungsvermögen soll lediglich eine Aussage darüber treffen, ob ein Ehegatte während der Trennung nicht nur über seine Verhältnisse gelebt hat, sondern auch darüber, ob während der Trennungszeit illoyale Verfügungen stattgefunden haben, die das Vermögen des Ausgleichsverpflichteten reduzierten. Um den Zugewinnausgleich berechnen zu können, bedarf es der Auskunft über die einzelnen Vermögensmassen, die zum Zugewinn des anderen Ehegatten führen. Sollten Sie somit der Meinung sein, einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu haben, ist es immer ratsam, einen Auskunftsanspruch über die jeweiligen Vermögenswerte zu den jeweiligen Stichtagen über einen Anwalt geltend zu machen. Im Übrigen muss die Auskunft nicht nur erteilt, sondern auch belegt werden. Die jeweiligen Vermögenspositionen müssen somit von beiden Ehegatten hinreichend belegt werden.

Mein Partner erteilt die von mir geforderte Auskunft nicht; was kann ich tun?

Der Zugewinnausgleichsberechtigte bzw. derjenige, der sich dafür hält, hat die Möglichkeit, einen Stufenantrag gerichtlich anhängig zu machen. Ein Stufenantrag ist so aufgebaut, dass in der ersten Stufe die Auskunft und die Belegvorlage gefordert wird, in der zweiten Stufe (mitunter) ein Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der ersten Stufe abgegeben werden kann und in der dritten Stufe der bezifferte Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht werden kann.

Gehören während der Ehezeit erworbene Schenkungen oder Zuwendungen von Todes wegen zum Zugewinn?

Immer wieder höre ich von Mandanten die Frage, ob während der Ehezeit erworbene Schenkung oder Zuwendung von Todes wegen dem Zugewinnausgleich unterliegen. Dies ist nicht der Fall. Schenkungen oder Erbschaften, die während der Ehezeit in das Vermögen des jeweiligen Ehegatten fließen, haben mit der Ehe der Beteiligten nichts zu tun, sondern sollen lediglich dem jeweiligen Begünstigten zugutekommen. Die jeweilige Schenkung oder Erbschaft wird somit bereits in das Anfangsvermögen des jeweiligen Partners gezogen. Relevant werden diese Werte dann, wenn Sie einen Wertzuwachs während der Ehezeit erfahren haben. Der Wertzuwachs wirkt sich in jedem Fall zugewinnrechtlich aus.

Wie muss ein Auskunfts- und Beleganspruch aussehen?

Die Auskunft hat lückenlos und inhaltlich zutreffend den gesamten Vermögensbestand zu erfassen. Dies geschieht regelmäßig in Form eines detaillierten, geordneten und systematischen Verzeichnisses aller aktiven und passiven Vermögenspositionen, die genau zu beschreiben sind, so dass sich ein individualisierter und die Wert bildenden Faktoren erkennen lassender Nachweis für den Berechtigten ergibt. Für den Berechtigten muss die Berechnung des Zugewinns ohne übermäßigen Zeit- und Arbeitsaufwand möglich sein.

Die Auskunftspflicht ist mit der Verpflichtung verknüpft, Belege vorzulegen. Der Beleganspruch geht aber nur so weit, wie Belege auch tatsächlich vorhanden sind oder in zumutbarer Weise noch beschafft werden können. So werden etwa Kontoauszüge bei der Bank nur 10 Jahre archiviert. Wenn diese Zeit verstrichen ist und die Bank auf Nachfrage erklärt, zum Konto gebe es keine Unterlagen mehr, können auch keine Belege verlangt werden.

Mein Partner verlangt ein Bewertungsgutachten eines Sachverständigen. Ist dies rechtlich tragbar?

Der Wertermittlungsanspruch besteht neben dem Auskunftsanspruch. Der auskunftspflichtige Ehegatte ist insoweit allerdings nur verpflichtet, die Verkehrswerte der in das Vermögen fallenden Gegenstände zu ermitteln und anzugeben, soweit er hierzu imstande ist. Schon gar nicht schuldet er ein Bewertungsgutachten, das er durch einen Sachverständigen auf seine Kosten erstellen lassen muss (BGH FamRZ 2007, 711). Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Verpflichtete zu Einzelfragen Auskünfte einholen und Hilfskräfte einschalten muss, damit der Auskunftsberechtigte in die Lage versetzt wird, den Wert der Vermögensgegenstände zuverlässig ermitteln zu können.

Kann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ehevertraglich ausgeschlossen werden?

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann ehevertraglich ausgeschlossen werden. Sie können vor der Ehe oder während der Ehe eine notarielle Vereinbarung darüber schließen, ob der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen wird. Sie vereinbaren hier ab Vertragszeichnung den Güterstand der Gütertrennung. Sollten Sie während der Ehe eine solche Vereinbarung schließen, sollten Sie den für die Vergangenheit erworbenen Zugewinn und einen möglichen Ausgleich regeln.

„Mit welchem Anliegen können wir Ihnen behilflich sein?“

Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht können wir Ihnen in allen Bereichen behilflich sein, die das Thema Familie betreffen, seien es Fragen zur Trennung & Scheidung, Versorgungsausgleich, Unterhalt (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt), Güterrecht (Zugewinnausgleich), Hausrat, Wohnungszuweisung, Sorgerecht, Umgang, Annullierung einer Ehe, Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsanerkennung, Gewaltschutz, Adoptionen oder Namensänderungen. Durch den Sitz unserer Kanzlei in Frankfurt am Main betreuen wir seit Jahren Fälle mit einem Bezug zum internationalen Familienrecht. Sei es eine Scheidung mit internationalem Bezug, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, Kinderentführungsverfahren (HKÜ) oder Unterhaltsverfahren mit Auslandsbezug; wir helfen Ihnen gerne weiter. Derzeit haben über sechzig Prozent unserer Mandate einen internationalen Bezug.

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