Rechtsanwälte - Falke & Dr. Spinner-Ahnert

Internationales Familienrecht

Ihr Anwalt für Internationales Familienrecht aus Frankfurt Main

Infolge der fortschreitenden Globalisierung haben Familiensachen mit einem internationalen Bezug in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Nur wenige Kanzleien bieten eine umfangreiche Expertise, wenn es um das internationale Familienrecht geht. Selbst mit einfachen Fragestellungen des international zuständigen Gerichts sowie das im konkreten Fall anzuwendende Recht überfordert in der Praxis häufig viele Anwälte. So ist in der Praxis häufig die Fehlvorstellung anzutreffen, dass das anwendbare Scheidungsrecht sich nach dem Ort der Eheschließung richtet. Nicht selten wird außerdem in familienrechtlichen Anträgen überhaupt nicht zu den maßgeblichen Problemen vorgetragen. Es werden hier z.B. die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und die Anwendung deutschen Rechts einfach unterstellt, was natürlich nicht sein sollte.
Gerade bei einem Scheidungsverfahren ist als entscheidende Frage zunächst zu klären, welches Gericht international zuständig ist und welches Recht dieses Gericht anzuwenden hat.

Auch in Unterhaltssachen sind die internationale Zuständigkeit und das anzuwendende Recht zu prüfen. Dies betrifft auch Kindesunterhaltsverfahren. Daneben muss man bei Kindschaftsverfahren auch die internationale und örtliche Zuständigkeit eines Gerichts beachten, was häufig von vielen Anwälten vernachlässigt wird.
Zu den Themen des internationalen Familienrechts gehören auch die Themenbereiche der Kindesentführungsverfahren. Das Haager Kinderentführungsprotokoll (HKÜ) regelt, wann ein Elternteil die Herausgabe eines Kindes von einem im Ausland lebenden Elternteil verlangen kann. Auch hier werden in der Praxis von vielen unwissenden Anwälten eklatante Fehler gemacht. Es ist in Kinderentführungsverfahren wichtig, mit einer Kanzlei zusammenzuarbeiten, die Erfahrung mit Kinderentführungsverfahren hat. Auch wenn Sie uns hierzu nicht das Mandat erteilen, ist es ratsam, sich zumindest in einem Beratungsgespräch über den Ablauf eines Kinderentführungsverfahrens informieren zu lassen.

Bei dem HKÜ-Verfahren ist als erste wesentliche Voraussetzung zu prüfen, ob das Land, in das ein Elternteil mit dem minderjährigen Kind wechselte, Mitgliedsland des HKÜ ist. Anderenfalls kann ein Kinderentführungsverfahren nicht erfolgreich geführt werden.

Nicht erst beim Stellen des Scheidungsantrags, sondern bereits in einem Erstgespräch muss die wichtige Frage geklärt werden, welches Gericht für ein mögliches Scheidungsverfahren international zuständig ist. Wichtig zu wissen ist, dass durch europäische Verordnung bzw. internationalen Übereinkommen die Regeln des deutschen Familienrechts (§ 98 FamFG) verdrängt werden. Dies wird durch § 97 Abs. 1 Satz 2 FamFG ausdrücklich klargestellt. Primär ist die internationale Zuständigkeit nach der VO (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen von Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel II a-Verordnung) zu ermitteln. Diese Verordnung ist in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Mitgliedsstaaten der Verordnung sind alle Mitgliedsstaaten der EU mit Ausnahme Dänemarks, welches sich an der justiziellen Zusammenarbeit nicht beteiligt.

Die Brüssel IIa-Verordnung weist allerdings keinen räumlich beschränkten Anwendungsbereich auf. Sie gilt also nicht nur im Verhältnis zu den Mitgliedsstaaten, sondern auch dann, wenn ein Beteiligter Staatsangehöriger eines anderen Staates (z.B. USA) ist oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Welches Gericht ist für mich international zuständig?

Die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit für Ehescheidungen finden sich in Art. 3-7 der Brüssel II a-Verordnung. Primärer Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten. Erst in zweiter Linie wird an die Staatsangehörigkeit angeknüpft. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte besteht gemäß Art. 3 in folgenden Fällen:

  • Beide Ehegatten haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
  • Beide Ehegatten hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
  • Ein Ehegatte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in Deutschland
  • Die Ehegatten hatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt zwar nicht in Deutschland; ein Ehegatte hat seinen Aufenthalt aber jetzt in Deutschland, und beide Ehegatten wollen geschieden werden
  • Die Ehegatten hatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt zwar in Deutschland, der Antragsgegner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt aber jetzt in Deutschland
  • Die Ehegatten hatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt zwar nicht in Deutschland, der Antragsteller ist aber deutscher Staatsangehöriger und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 6 Monaten in Deutschland
  • Die Ehegatten hatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt zwar nicht in Deutschland, der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt aber seit mindestens einem Jahr in Deutschland. Wesentliche Voraussetzung für die Feststellung einer internationalen Zuständigkeit ist somit die Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts.

Was bedeutet gewöhnlicher Aufenthalt?

Der gewöhnliche Aufenthalt ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er bestimmt sich nicht nach den jeweiligen nationalen Vorstellungen, sondern stattdessen nach einheitlichen Kriterien. Maßgeblich ist die Definition, die der EUGH in ständiger Rechtsprechung zum Wohnsitzstaat verwendet. Nach der Rechtsprechung des EUGH ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ort, den der Betroffene als ständigen gewöhnlichen Lebensmittelpunkt in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen, wobei für eine Feststellung des Wohnsitzes sämtliche hierfür wesentliche tatsächliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Laut Rechtsprechung des EUGH kann es nur einen gewöhnlichen Aufenthaltsort geben. Wann dieser gewöhnliche Aufenthaltsort begründet wird, wird unterschiedlich beurteilt. Nach überwiegender Auffassung wird der gewöhnliche Aufenthalt nach mindestens 6 Monaten in einem Land begründet, wenn die Betreffenden den Ort als ständigen und gewöhnlichen Lebensmittelpunkt mit der Absicht gewählt haben, an ihm dauerhaft zu verweilen. Sofern die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben ist, muss als nächster Schritt geprüft werden, welches Recht das deutsche Gericht anwenden muss. Das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht erfolgt nicht mehr aus Art. 17 Abs. 1 EGBGB, sondern stattdessen aus der Verordnung ROM III (Verordnung EU Nr. 1259/2010).

Welches Scheidungsrecht muss angewendet werden?

Für die Anwendung des materiellen Rechts gilt zunächst einmal vorrangig eine ausdrücklich gewünschte Vereinbarung über die Rechtswahl der Beteiligten (Art. 5 der ROM III-Verordnung). Es ist somit zu prüfen, ob die Beteiligten eine vertragliche Regelung geschlossen haben, die ausdrücklich eine Rechtswahl vorsieht. Sollte dies nicht der Fall sein, ist hilfsweise auf Art. 8 der ROM III-Verordnung zurückzugreifen. Danach unterliegt die Ehescheidung

  • Dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder anderenfalls
  • Dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder anderenfalls
  • Dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen oder anderenfalls
  • Dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Beispiel:
Zwei türkische Staatsangehörige heiraten vor 20 Jahren in der Türkei. Nach dem gemeinsamen Umzug nach Deutschland scheitert die Ehe. Die Ehescheidung richtet sich, anders als früher, nach deutschem Recht. Sollte Ihr Scheidungsverfahren einen internationalen Bezug aufweisen und sollten Fragen dazu bestehen, welches Gericht international zuständig ist und welches Recht Anwendung findet, können Sie sich gerne an uns wenden.

„Mit welchem Anliegen können wir Ihnen behilflich sein?“

Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht können wir Ihnen in allen Bereichen behilflich sein, die das Thema Familie betreffen, seien es Fragen zur Trennung & Scheidung, Versorgungsausgleich, Unterhalt (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt), Güterrecht (Zugewinnausgleich), Hausrat, Wohnungszuweisung, Sorgerecht, Umgang, Annullierung einer Ehe, Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsanerkennung, Gewaltschutz, Adoptionen oder Namensänderungen. Durch den Sitz unserer Kanzlei in Frankfurt am Main betreuen wir seit Jahren Fälle mit einem Bezug zum internationalen Familienrecht. Sei es eine Scheidung mit internationalem Bezug, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, Kinderentführungsverfahren (HKÜ) oder Unterhaltsverfahren mit Auslandsbezug; wir helfen Ihnen gerne weiter. Derzeit haben über sechzig Prozent unserer Mandate einen internationalen Bezug.

Unverbindliche Anfrage