Rechtsanwälte - Falke & Dr. Spinner-Ahnert

Sorgerecht & Umgangsrecht

Ihr Sorgerecht Anwalt aus Frankfurt Main

Für die Kinder ist die Trennungssituation der Eltern eine große Belastung. Sobald der Trennungswunsch eines Elternteils verfestigt ist und die Kindeseltern die Trennung miteinander besprachen, sollten Sie als Eltern Ihre Trennung gegenüber den Kindern kommunizieren. Sie sollten den Kindern außerdem vermitteln, dass die Trennung der Eltern nichts mit den Kindern zu tun hat.

Habe ich das Sorgerecht?

Sofern die Kindeseltern bei der Geburt ihrer Kinder verheiratet waren, üben sie das gemeinsame Sorgerecht automatisch aus. Sollte dies nicht der Fall sein, führen drei Wege zum gemeinsamen Sorgerecht:

  • die Kindeseltern heiraten
  • die Kindeseltern geben gemeinsame Sorgeerklärungen ab
  • das Familiengericht überträgt das gemeinsame Sorgerecht

Was beinhaltet das Sorgerecht?

Grundsätzlich unterteilt sich das Sorgerecht in Vermögenssorge und Personensorge (§ 1626 Abs. 1 BGB).
Was betrifft die Vermögenssorge?

Die Vermögenssorge betrifft das Vermögen des Kindes. Sollten Sie zum Beispiel seit der Geburt Ihres Kindes ein Konto auf dem Namen des Kindes führen, betreffen alle Entscheidungen hinsichtlich dieses Kontos die Vermögenssorge des Kindes. Kein Elternteil darf somit ohne die Zustimmung des anderen Elternteils keine Vermögensverschiebungen (Überweisungen, Sparplanänderungen etc.) vornehmen.

Was gehört zur Personensorge?

Die Personensorge unterteilt sich wiederum in:

  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Recht über die Entscheidung in schulischen Angelegenheiten
  • Recht über die Entscheidung in medizinische Angelegenheiten sowie
  • Recht über die Entscheidung in behördliche Angelegenheiten

Sofern das gemeinsame Sorgerecht besteht und Sie mit Ihren Kinder einen Umzug planen, sollten Sie den anderen Elternteil um eine schriftliche Zustimmung zum Umzug des Kindes (Aufenthaltsbestimmungsrecht) sowie zur einwohnermelderechtlichen Änderung des Wohnsitzes des Kindes (Recht über die Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten) bitten. Sofern Sie Ihr Kind in einer Kita oder Schule anmelden wollen, ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich.

Sofern Ihr Kind einen erheblichen medizinischen Heileingriff benötigt, ist die Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern erforderlich. Nicht vom Sorgerecht betroffen sind die Angelegenheiten des alltäglichen Lebens. Diese können von jedem Elternteil entschieden werden, in dessen Obhut sich das Kind gerade befindet (z.B. Arztbesuch bei Erkältung).

Bleibt es bei dem gemeinsamen Sorgerecht auch nach der Scheidung?

Auch nach einer Trennung und nach einer Scheidung wird es bei dem gemeinsamen Sorgerecht der Kindeseltern bleiben. Nur wenn es Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern zu Bereichen des Sorgerechts der Vermögens- und Personensorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht über die Entscheidung in schulischen Angelegenheiten, Recht die über Entscheidung in medizinischen Angelegenheiten sowie Recht über die Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten) gibt, kann ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts oder eines Teil des Sorgerechts gerichtlich beantragen.

Anhand welcher Kriterien entscheidet das Gericht ein Sorgerechtsverfahren?

An einem gerichtlichen Kindschaftsverfahren (Sorgerechts- oder Umgangsverfahren) wird auch immer das Jugendamt und in der Regel ein Verfahrensbeistand (Anwalt des Kindes) beteiligt sein. Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand sollen Gespräche mit den Eltern und den Kindern haben, die Wohnung der Eltern sowie die Kinderzimmer in Augenschein nehmen und eine Stellungnahme für eine Entscheidung dem Gericht übermitteln. Es ist somit wichtig zu wissen, wie Sie sich gegenüber dem Verfahrensbeistand und dem Jugendamt verhalten sollen.

Ein gerichtliches Sorgerechtsverfahren wird anhand folgender Kriterien entschieden:

  • Kontinuität
  • Bindung
  • Bindungstoleranz
  • Erziehungsfähigkeit und Erziehungseignung
  • Der Wille des Kindes

In einem Sorgerechtsverfahre gewichtet das Gericht die einzelnen Kriterien nach eigenem Ermessen, wobei der Wille des Kindes mit zunehmenden Alter des Kindes entscheidender wird.

Warum ist ein Sorgerechtsverfahren eine Belastung für das Kind?

In der Regel stellen alle Verfahren zum Sorgerecht oder zum Umgang zunächst eine Belastung für das Kind dar. Nur wenn ein gerichtliches Verfahren nicht vermieden werden kann, sollte Sie über das Einreichen eines gerichtlichen Antrages zur Regelung des Sorgerechts oder Umgangs nachdenken. Die Belastung des Kindes erklärt sich mit dem gerichtlich ausgetragenen Konflikt der Kindeseltern, den eventuell stattfindenden Gesprächen mit dem Verfahrensbeistand und dem Jugendamt sowie einer vom Gericht durchgeführten Anhörung des Kindes. Erfahrungsgemäß führen die Gericht in Hessen die Anhörung des Kindes bereits ab dem 3. Lebensjahr durch.

Wann kann ich das gemeinsame Sorgerecht beantragen?

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht der Kindeseltern dem Wohl des Kindes entspricht (Umkehrschluss aus § 1626a Abs. 2 BGB). Sofern der andere Elternteil nicht der Übertragung der gemeinsamen Sorge zustimmt, kann nur das Familiengericht über die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entscheiden. Das Gesetz sieht hierbei eine Erleichterung für den beantragenden Elternteil vor, da der nicht zustimmende Elternteil gegenüber dem Gericht darlegen muss, weshalb die gemeinsame Sorge nicht dem Kindewohl entspricht (Beweislastumkehr). Dennoch zeigt die Praxis, dass die Gerichte ein gemeinsames Sorgerecht nicht aussprechen, wenn die Kindeseltern sehr zerstritten sind und sich über die Belange des Kindes nicht verständigen können. Dies wird sehr oft als ungerecht empfunden, da der nicht zustimmende Elternteil immer einseitig Konflikte mit dem anderen Elternteil provozieren kann, um die Übertragung des Sorgerechts zu verhindern.

„Mit welchem Anliegen können wir Ihnen behilflich sein?“

Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht können wir Ihnen in allen Bereichen behilflich sein, die das Thema Familie betreffen, seien es Fragen zur Trennung & Scheidung, Versorgungsausgleich, Unterhalt (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt), Güterrecht (Zugewinnausgleich), Hausrat, Wohnungszuweisung, Sorgerecht, Umgang, Annullierung einer Ehe, Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsanerkennung, Gewaltschutz, Adoptionen oder Namensänderungen. Durch den Sitz unserer Kanzlei in Frankfurt am Main betreuen wir seit Jahren Fälle mit einem Bezug zum internationalen Familienrecht. Sei es eine Scheidung mit internationalem Bezug, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, Kinderentführungsverfahren (HKÜ) oder Unterhaltsverfahren mit Auslandsbezug; wir helfen Ihnen gerne weiter. Derzeit haben über sechzig Prozent unserer Mandate einen internationalen Bezug.

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