Rechtsanwälte - Falke & Dr. Spinner-Ahnert

Ehewohnung und Haushaltssachen

Ihr Anwalt für Ehewohnung und Haushalt Frankfurt Main

Mit der Trennung der Ehegatten sollte auch die Frage des während der Ehezeit erworbenen Hausrates sowie die Frage einer möglichen Zuweisung der Ehewohnung geklärt werden.

Ich bin weder Eigentümer noch Mieter, muss ich ausziehen?

Aus dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt, dass grundsätzlich jeder Ehegatte Anspruch auf gleichberechtigten Mitbesitz an der Ehewohnung hat, unabhängig davon, wie die Eigentumsverhältnisse sind bzw. welcher Ehegatte Mieter der Wohnung ist. Dieses Mitbesitzrecht gilt über die Trennung der Eheleute hinaus, so lange die Ehegatten keine andere einvernehmliche Regelung getroffen haben oder kein Ehegatte eine gerichtliche Entscheidung zur Wohnungszuweisung anstrebt. Auch nach der Trennung darf ein Ehegatte somit nicht von dem anderen Ehegatten verlangen, dass dieser gegen seinen Willen aus der Wohnung auszieht.

Wann kann eine Wohnung während der Trennungszeit zugewiesen werden?

Nach der Trennung der Ehegatten kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte die Ehewohnung oder einen Teil der Ehewohnung zur alleinigen Benutzung überlässt, wenn die Eheleute getrennt leben oder einer getrennt leben will und dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden, § 1361b Abs. 1 Satz 1 BGB.
Eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Wohnungszuweisung ist daher eine unbillige Härte für den in der Wohnung verbleibenden Ehegatten. Hier ist zu differenzieren zwischen einer unbilligen Härte für den Ehegatten und einer unbilligen Härte gegenüber vorhandenen Kindern. Die Eingriffsschwellen sind hier unterschiedlich stark.

Wann liegt eine unbillige Härte vor?

Gegenüber dem anderen Ehegatten liegt nach der Rechtsprechung eine unbillige Härte nur vor, wenn das Wohnenbleiben des Ehegatten eine unerträgliche Belastung darstellt. Dies ist dann der Fall, wenn ein grob rücksichtsloses Verhalten vorhanden ist, ein neuer Lebenspartner in der Wohnung wohnt, körperliche Misshandlungen vorliegen, Alkoholmissbrauch vorhanden war, Drogenmissbrauch vorhanden war oder ein grob unbeherrschtes und unberechenbares Verhalten an den Tag gelegt wird. Lediglich bei Unannehmlichkeiten, verbalen Aggressionen, Anschweigen des anderen Ehegatten oder fehlender Unterhaltsleistung kann kein Wohnungszuweisungsverfahren durchgeführt werden, da schlichtweg keine unbillige Härte vorhanden ist. Gegenüber den Kindern liegt eine unbillige Härte vor, wenn ein Ehegatte Nutzungsregeln zur Nutzung der Ehewohnung missachtet, gravierende Auseinandersetzungen der Eheleute vor den Kindern vorhanden sind oder unerbittliche Streitigkeiten zwischen den Eltern vorliegen. Vorranging vor einem Wohnungszuweisungsverfahren ist die Aufteilung der Wohnung.

Nach Rechtskraft der Scheidung ist ein Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung statthaft, wenn der Ehegatte, der unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße auf die Ehewohnung angewiesen ist. Haben sie sich getrennt und wollen die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung übertragen haben, sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Anhand welcher Kriterien wird der Hausrat geteilt?

Der Anspruch der Eheleute auf Teilung des Hausrats besteht erst nach der tatsächlichen Trennung der Ehegatten. Die häusliche Gemeinschaft muss aufgehoben sein. Es ist ratsam, bereits in einem möglichst frühen Stadium der Trennung für den Ehegatten, der aus der Ehewohnung ausgezogen ist, eine Regelung über die Aufteilung des Hausrates herbeizuführen, da sich dieser ansonsten Haushaltssachen zur Führung eines eigenen Haushaltes anschaffen muss und später kaum noch Interesse an einer Aufteilung des Hausrates besteht.
Gemäß § 1568b Abs. 2 BGB wird vermutet, dass die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafften Gegenstände gemeinsames Eigentum der Ehegatten geworden sind, unabhängig davon, wer diese bezahlt hat.
Die Aufteilung des Hausrates soll laut Gesetz nach den Erwägungen der Billigkeit erfolgen. Sofern ein Ehegatte minderjährige Kinder betreut, entspricht es zumindest der Billigkeit, dass er den Hausrat erhält, den er für die tägliche Betreuung der Kinder benötigt. Im Übrigen sollten Sie versuchen, eine einvernehmliche Aufteilung des Hausrates zu erzielen.

Kann ich Sachen behalten, die ich in die Ehe mitgebracht habe oder während der Ehe für mich selbst angeschafft habe?

Grundsätzlich gehören die beweglichen Sachen (Hausrat) dem Partner, der sie in die Ehe mitgebracht hat oder ausschließlich für sich in der Ehezeit anschaffte.
Lediglich der Hausrat, der während der Ehezeit für die gemeinsame Lebensführung der Ehegatten angeschafft worden ist, egal von welchem Partner, gehört kraft Gesetzes jedem Ehegatten hälftig.

Gehört ein PKW auch zum Hausrat?

Zu den Haushaltssachen gehört auch der PKW, wenn dieser unabhängig von den Eigentumsverhältnissen kraft Widmung der Ehegatten dazu bestimmt gewesen ist, dem gemeinsamen Haushalt zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung, insbesondere zum Einkaufen, der Betreuung der gemeinsamen Kinder, zu Schul- und Wochenendfahrten zu dienen.
Anderenfalls ist der PKW dem Zugewinn zuzuordnen.

Gehört eine Einbauküche, Einbaumöbel oder Badezimmereinrichtung zum Hausrat?

Einbauküchen, Einbaumöbel und Badezimmereinrichtungen sind dann keine Hausrat, wenn sie Zubehör oder wesentliche Bestandteile des Gebäudes und damit des Grundstücks geworden sind. Sollten Sie somit eine Einbauküche oder Einbaumöbel haben, die wesentlich mit dem Gebäude verbunden wurden, sind sie rechtlich wesentliche Bestandteile des Gebäudes geworden und gehören somit nicht mehr zum Hausrat. Ist Ihre Einbauküche, Einbaumöbel oder Badezimmereinrichtung besonders angepasst und bildet es mit dem Gebäude eine Einheit, kann es nicht zum Hausrat zählen. In einer gerichtlichen Auseinandersetzung zum Hausrat würde das Gericht eine Aufteilung des Hausrates vornehmen, nach welchem der jeweilige Ehegatte im stärksten Maße angewiesen ist. Alleiniges Verteilungskriterium ist hierbei nur noch die Bedürfnislage und nicht mehr vornehmlich die gerechte und zweckmäßige Verteilung des Hausrats.

„Mit welchem Anliegen können wir Ihnen behilflich sein?“

Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht können wir Ihnen in allen Bereichen behilflich sein, die das Thema Familie betreffen, seien es Fragen zur Trennung & Scheidung, Versorgungsausgleich, Unterhalt (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt), Güterrecht (Zugewinnausgleich), Hausrat, Wohnungszuweisung, Sorgerecht, Umgang, Annullierung einer Ehe, Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsanerkennung, Gewaltschutz, Adoptionen oder Namensänderungen. Durch den Sitz unserer Kanzlei in Frankfurt am Main betreuen wir seit Jahren Fälle mit einem Bezug zum internationalen Familienrecht. Sei es eine Scheidung mit internationalem Bezug, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, Kinderentführungsverfahren (HKÜ) oder Unterhaltsverfahren mit Auslandsbezug; wir helfen Ihnen gerne weiter. Derzeit haben über sechzig Prozent unserer Mandate einen internationalen Bezug.

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