Rechtsanwälte - Falke & Dr. Spinner-Ahnert

Rechtsanwalt für Umgangsrecht Wechselmodell

Wir sind Ihr Experte für das Wechselmodell in Frankfurt

Im Residenzmodell lebt das Kind bei einem Elternteil, der die überwiegende Betreuung und Erziehungsaufgaben leistet, während es beim anderen Elternteil nur besuchsweise am Wochenende oder in den Ferien ist. Hiervon abzugrenzen ist das Wechselmodell, das einen Gegenentwurf zum Residenzmodell darstellt. Im Idealfall verbringt das Kind annähernd die gleiche Betreuungszeit bei beiden Elternteilen (50:50 %). Im Wechselmodell gibt es jedenfalls keinen allein erziehenden Elternteil mehr.

Schadet das Wechselmodell meinem Kind?

Als Familienanwalt hört man immer wieder, dass das Wechselmodell dem Kind schadet. Dies ist empirisch nicht nachgewiesen. Dieselben Argumente, die heute gegen das Wechselmodell vorgebracht werden, wurden in den 80er oder 90er Jahren gegen die gemeinsame elterliche Sorge erhoben. Auch damals wurden Befürchtungen laut, gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung ginge auf gar keinen Fall gegen den Willen beider Eltern, weil sonst die möglichen Konflikte zwischen den Eltern kein Ende fänden.
Die Vorurteile gegen das Wechselmodell werden vortrefflich von den Jugendämtern, den Gerichten sowie von schlechten Familienanwälten vorgetragen. Falsche Vorurteile gegen das Wechselmodell sind:

Das Wechselmodell soll nur praktiziert werden, wenn beide Eltern es wollen.

Auch wenn Eltern das Wechselmodell ursprünglich nicht wollten, fördert seine Praktizierung das Kindeswohl. Studien haben ergeben, dass Kinder in Wechselmodellfamilien bessere psychische Anpassungswerte als Kinder in Residenzmodellfamilien zeigen, unabhängig davon, ob die Eltern freiwillig oder unfreiwillig ein Wechselmodell praktizierten. Viele OLG-Entscheidungen lehnen das Wechselmodell ab, sobald es von einem Elternteil nicht gewollt ist. Hier steht die Annahme der Zustimmungspflicht beider Eltern über den Wünschen und Bedürfnissen des Kindes. Die meisten Kinder wünschen sich, dass beide Elternteile sich gleichwertig an der Erziehung der Kinder beteiligen. Die Zustimmungspflicht beider Eltern gibt den Elternteilen, die das Wechselmodell nicht wollen, das Vetorecht über die Praktizierung des Wechselmodells, somit also eine Alleinentscheidungsbefugnis.

Es darf aber nicht von der Zustimmung eines Elternteils abhängen, ob und wie der andere Elternteil seine Beziehung zum Kind fortsetzen kann. Dies würde gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz verstoßen. Es kommt also ganz entscheidend darauf an, wie der ablehnende Elternteil seine Ablehnung gegen das Wechselmodel begründet. Welches Alternativkonzept hat der ablehnende Elternteil? Wie begründet er seine Haltung?

Ein weiteres Argument gegen diesen Einwand ist, dass auch das Residenzmodell ohne die Zustimmung beider Eltern funktioniert. Durch Studien ist nachgewiesen, dass die Zustimmung beider Eltern keine Voraussetzung für das Praktizieren eines Kindeswohl förderlichen Wechselmodells ist. Dies wäre auch nicht plausibel.

Ein Wechselmodell soll nur bei gut funktionierender Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern funktionieren.

Nachgewiesen ist, dass ein Wechselmodell mit zwei erziehenden Eltern auch funktionieren kann, wenn die Eltern nebeneinander her agieren. Diese Form des Agierens ist nachweisbar für das Wechselmodell ausreichend. Darüber hinaus ist belegt, dass Eltern im Wechselmodell nur halb so häufig erneut in einen Rechtstreit um elterliche Sorge oder Umgangsrecht eintreten als Eltern im Residenzmodell. Die Praktizierung des Wechselmodells hat somit eine deeskalierende Wirkung. Die Praktizierung des Wechselmodells verbessert somit die Kommunikation im Laufe der Zeit. Wenn sich somit die Kooperation der Eltern im Laufe der Zeit mit der Praktizierung des Wechselmodells verbessert, müssen hohe Anforderungen an die Kommunikation und Kooperation keine notwendigen Voraussetzungen für die Annahme der Betreuung im Wechselmodell sein. Kooperation kann außerdem auch mit minimaler oder schlechter Kommunikation gelingen.

Die Rechtsprechung zeigt, dass viele obergerichtliche Entscheidungen hohe Anforderungen an die Kommunikation und Kooperation der Eltern stellen. Die Anforderungen der Oberlandesgerichte sind mitunter selbst von Supereltern und einer funktionierenden Ehe nicht ansatzweise zu erfüllen. Darüber hinaus begründen manche Oberlandesgerichte ihre Entscheidung mit der ebenso nicht begründeten Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts.

Im Wesentlichen hat das Betreuungsmodell wenig Einfluss auf die Kooperationserfordernisse der Eltern. In jedem Betreuungsmodell sind eine gute Kommunikation und Kooperation hilfreich und kann allen Beteiligten das Leben erleichtern. Im Residenzmodell sind die Eltern auch zur Kommunikation gezwungen. Es sind somit keine höheren Anforderungen an die Kommunikation und Kooperation für ein Gelingen des Wechselmodells zu stellen.

Ein Wechselmodell soll nicht bei einem hohen Konfliktniveau zwischen den Eltern praktiziert werden.

Konflikte belasten die Kinder in jedem Betreuungsmodell gleichermaßen. Bei einem hohen Konfliktniveau zwischen den Eltern geht es Kindern aller Betreuungsmodelle schlechter als bei niedrigem Konfliktniveau. Nicht der Grad an Konflikten ist entscheidend, sondern der Umgang der Eltern damit. Es ist nicht der Konflikt zwischen den Eltern an sich, der Kindern schadet, sondern der kindliche Loyalitätskonflikt, wenn sie elterlichen Konflikten ausgesetzt sind, Partei ergreifen müssen und dadurch zwischen die Fronten der Eltern geraten. Im Endeffekt ist es so, dass die Konflikte im Wechselmodell den Kindern nicht mehr schaden als im Residenzmodell. Ein einseitiges Konfliktverhalten wird durch dieses Argument gegen das Wechselmodell belohnt. Dies ist nicht ansatzweise nachvollziehbar.

Das Wechselmodell belastet die Kinder.

Es gibt keinen einzigen wissenschaftlichen Beleg für kindliche Belastung aufgrund des Wechsels zwischen den Eltern. Jüngere Kinder absolvieren den Wechsel viel unproblematischer. Ältere Kinder beschreiben den Wechsel zwischen den Eltern als Anstrengung, aber nicht als Belastung.

Die Wechsel oder die Übergänge belasten Kinder im Residenzmodell praktisch und emotional mindestens ebenso wie im Wechselmodell. Wodurch soll ein Kind psychisch belastet sein, wenn es von Woche zu Woche den anderen Elternteil wiedersieht, zu dem eine enge Eltern-Kind-Bindung besteht? Wenn dies so wäre, müssten dann nicht Kinder im Residenzmodell, die ein Elternteil nur alle 14 Tage sehen, viel eher psychisch belastet sein?

Die Kinder brauchen Stabilität eines festen Zuhauses.

Es ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass Kinder sehr gut mit zwei Lebensmittelpunkten (Elternhäusern) leben können. Für die Entwicklung eines Kindes kommt es darauf an, wie Eltern ihrem Kind begegnen und nicht darauf, in welchen Räumen dies stattfindet. Die Vorteile für die Eltern-Kind-Bindung überwiegen die Beschwerlichkeiten der räumlichen Diskontinuität bei weitem. Es gibt keine empirischen Erkenntnisse, die die Forderung nach einem Lebensmittelpunkt als Kindeswohl erforderlich belegen würde, noch wäre dies plausibel.

Gibt es ein Argument gegen die Praktizierung des Wechselmodells?

Ein wirkliches und richtiges Argument gegen die Praktizierung des Wechselmodells ist, dass die Eltern nicht in unmittelbarer Wohnortnähe zueinander leben. Die Wohnortnähe ist eine notwendige Rahmenbedingung für das Gelingen eines Wechselmodells. Das Kind soll seine gewohnte Umgebung beibehalten, sich mit Freunden treffen und zur Schule gehen.

Gibt es neue Rechtsprechung zum Wechselmodel?

Anfang des Jahres 2017 veröffentlichte der Bundesgerichtshof eine neue grundlegende Entscheidung zur Praktizierung des Wechselmodells. Das Familiengericht kann demnach auf Antrag eines Elternteils auch gegen den Willen des anderen Elternteils die Praktizierung eines Wechselmodells, also die etwa hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern, als Regelung anordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen des Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht (BGH, Beschluss vom 01.02.2017, Az.: XII ZB 601/15).

Kurz nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung gab es eine große Ernüchterung bei uns Familienanwälten. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts positionierte sich dennoch dahingehend, dass bei hoch konfliktreichen Elternpaaren die Praktizierung des Wechselmodells nicht kindgerecht sei.

Sollten Sie Fragen zum Wechselmodell haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

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